§ 34 SGB V

Erstellt am 01 Dec 2022 17:12 - Zuletzt geändert: 02 Dec 2022 11:14

§ 34 SGB V enthält Bestimmungen zu ausgeschlossenen Arzneimitteln, die nicht zum Leistungsangebot der GKV gehören.

Besonders problematisch erweisen sich hier im ersten Absatz die Sätze 7 und 8:

7Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 8Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. 9Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

Rechtsprechung



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