§ 25 SGB X

Erstellt am 13 Sep 2018 14:49 - Zuletzt geändert: 07 Jul 2021 20:08

§ 25 SGB X regelt das Recht auf Akteneinsicht durch Beteiligte im Sozialverfahren - also das Recht von gesetzlich Versicherten auf Akteneinsicht bei Ihrer Kasse oder beim MDK.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. …

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. …

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. …

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.

Die Bestimmung in § 25 SGB X ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der entsprechenden Formulierung innerhalb des Patientenrechtegesetzes in § 630g - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).



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