§ 140a SGB V

Erstellt am 24 Jun 2021 16:20 - Zuletzt geändert: 19 Jul 2021 16:59

Gesetzliche Reglung zu den Verträgen zur Besondere (sektorenübergreifende) Versorgung

Selektivverträge sind "Verträge der Besonderen (früher: integrierten) Versorgung" nach Paragraf 140 a ff SGB V, "Verträge der besonderen ambulanten Versorgung" nach Paragraf 73 c SGB V und "Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV)" nach Paragraf 73 b SGB V.

Nach Absatz 2 Satz 2 in Paragraf 140a SGB V können im Rahmen von Selektivverträgen auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und andere Leistungsarten angeboten werden ("Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen"), zusätzlich zu allen Leistungsarten, die auch als Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 SGB V in Frage kommen.

Allerdings dürfen diese neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V "im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 SGB V ablehnend beschieden worden sein. Das heißt, vom G-BA explizit ausgeschlossene Methoden können kein Gegenstand von Selektivverträgen sein.

BSG-Rechtsprechung zum Leistungsumfang in Abgrenzung zur Regelversorgung

Die Vereinbarung eigenständiger Vergütungsstrukturen und der Verzicht auf die Vorgaben des EBM-Ä ist wesentlicher Teil des Gestaltungsspielraums der Partner eines Vertrages nach § 140a SGB V. …
Die vertragsärztliche Zulassung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erbringung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen, sie legt aber nicht die erbringbaren bzw abrechenbaren Leistungen fest.

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