Erstellt am 12 Nov 2016 19:23 - Zuletzt geändert: 08 Dec 2022 17:14
Der § 137 c des SGB V behandelt das Thema "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" im Krankenhaus.
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2 Satz 1, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf. 3Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e. 4Nach Abschluss der Erprobung erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht. 5Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. 6Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist.
(2) 1Wird eine Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium die Richtlinie erlassen. 2Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 4 unberührt.
(3) 1Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt und von den Versicherten beansprucht werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist. 2Dies gilt sowohl für Methoden, für die noch kein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
BSG-Rechtsprechung zu Neuen Methoden im Krankenhaus nach den Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch das Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD:
- BSG - B 1 KR 33/21 R (anhängiges Verfahren; Verhandlungstermin 13.12.2022)
- BSG, Entscheidung vom 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R
- Bundessozialgericht: Verhandlung B 1 KR 19/21 R: Terminvorschau und Terminbericht
Das allgemeine Qualitätsgebot fordert, dass nach dem gesicherten Stand der medizinischen Erkenntnisse, also der bestverfügbaren Evidenz, in medizinischen Fachkreisen Konsens über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der bariatrischen Operation besteht…
- BSG, Entscheidung vom 25. März 2021 - B 1 KR 25/20 R
- Terminvorschau auf den Seiten des BSG, wo das BSG folgendes formuliert:
Soweit der Senat außerhalb von Erprobungsrichtlinien für den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlungen auch nach Inkrafttreten des § 137c Abs 3 SGB V an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass für die dabei eingesetzten Methoden der volle Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute erforderlich ist (vgl BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 13/16 R - BSGE 125, 262 = SozR 4-2500 § 137e Nr 1; zuletzt BSG vom 8.10.2019 - B 1 KR 3/19 R - BSGE 129, 171-186, SozR 4-2500 § 2 Nr 14), gibt er seine Rechtsprechung auf.
Weitere Infos im Netz:
- Kommentar zu der Änderung des § 137 c SGB V durch das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD) durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian Graj vom 15.11.2019: WISSENSWERTES vom 15.11.2019: Gesetzgeber stärkt innovative Therapien – Rechtsanspruch auf Krankenhausleistungen mit Potential.
- Kommentar der Rechtsanwälte "PPP - Die Experten im Gesundheitswesen Dres. Pittrof, Penner, Reimer & Partner": Potenzial für NUB mit Potenzial: Hilft das Bundesverfassungsgericht der BSG-Rabulistik ab? Zur Demontage des § 137c Abs. 3 SGB V durch Kassel und Hoffnungen auf Karlsruhe: BSG, Urt. vom 24.04.2018, B 1 KR 10/17 vs. BVerfG, Beschl. vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 u. 1 BvR 1375/14.
- Kommentar des Rechtsanwalts Dr. Christian Seufert: Mandanteninformationen vom November 2019: Krankenhausleistungen mit "Potential" – Rechtsanspruch in § 39 SGB V verankert - Implantateregister-Errichtungsgesetz passiert Bundesrat
- Kommentar des Rechtsanwalts Carsten Schütz vom 05.12.2018. mit ausführlicher Darstellung der "Vorgeschichte" der Einführung des Absatz 3 in den Paragraph 137c SGB V: Law Wars Episode III: Der Gesetzgeber schlägt zurück.
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