§ 135 SGB V

Erstellt am 12 Nov 2016 19:20 - Zuletzt geändert: 24 Jun 2021 16:56

Der § 135 des SGB V behandelt das Thema "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung; der § 137c des SGB V hingegen bildet die Rechtsgrundlage für die Bewertung medizinischer Methoden im Rahmen der Krankenhausbehandlung.

Die Bundesärztekammer hat Formulierungen bezüglich der Aussagen zur Behandler-Qualifikation in § 135 des SGB V, Absatz. 2, Satz 2 mit Stellungnahme vom 13.10.2011 kritisiert, da es sich bei der Regelung um eine Berufsausübungsregelung auf sozialrechtlicher Grundlage handele, welche die Bestimmung eines einheitlichen Qualitätsniveaus nicht sicherstelle und letzten Endes der Definitionskompetenz der Bundesärztekammer unterstellt werden sollte. Die Stellungnahme kann in Gänze im Internet eingesehen werden unter Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Rechtsprechung zu § 135 SGB V

Die Vereinbarung eigenständiger Vergütungsstrukturen und der Verzicht auf die Vorgaben des EBM-Ä ist wesentlicher Teil des Gestaltungsspielraums der Partner eines Vertrages nach § 140a SGB V. …
Die vertragsärztliche Zulassung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erbringung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen, sie legt aber nicht die erbringbaren bzw abrechenbaren Leistungen fest.

Leitsatz:
Der Anspruch auf Behandlung der Interstitiellen Cystitis kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Versorgung mit der sog Electromotive Drug Administration Therapie (EMDA-Therapie) umfassen. Für die Fälle, in denen andere Therapien zur Behandlung der Interstitiellen Cystitis nicht (mehr) erfolgversprechend sind oder wegen bestehender Kontraindikationen nicht angewendet werden können, liegt ein sog Systemversagen vor, weil sich insoweit die Antragsbefugnis aus § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V zu einer Antragspflicht verdichtet hat (vgl BSG 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, BSGE 104, 95). Aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der EMDA-Therapie in der S2K-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30.09.2018 empfohlen wird, gibt es keine sachlichen Gründe, von der Stellung eines Antrages beim Gemeinsamen Bundesausschuss GBA) abzusehen.



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