§ 116 b SGB V

Erstellt am 12 Nov 2016 18:36 - Zuletzt geändert: 24 Jun 2021 16:21

Der § 116 b SGB V behandelt das Thema "Ambulante spezialfachärztliche Versorgung".

Abs. 3 Satz 2 des § 116 b SGB V bestimmt, durch wen (welche Leistungsanbieter) die "Ambulante spezialfachärztliche Versorgung" erbracht werden kann:

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsumfang der Gemeinsame Bundesausschuss nach den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen, soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechender Belege anzeigen. …

Die Bestimmung des Behandlungsumfanges "nach den Absätzen 4 und 5" wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL festgelegt.
Die "Ambulante spezialfachärztliche Versorgung" ist die "transformierte Fortsetzung" der Richtlinie Ambulante Behandlung Krankenhaus (ABK- RL §116b), die für die alte Fassung des § 116 b SGB V Gültigkeit besaß (bzw. noch besitzt).

Für den Bereich der Ambulanten spezialfachärztliche Versorgung hat sich der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. (BV ASV) konstituiert.

Siehe auch:



Direktlink zu:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung



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