§ 115 b SGB V

Erstellt am 27 May 2018 21:46 - Zuletzt geändert: 04 Sep 2019 19:58

Der § 115 b SGB V behandelt das Thema "Ambulantes Operieren im Krankenhaus".

Abs. 1 Satz 1 des § 115 b SGB V bestimmt, dass der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung
1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe,
2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte
beschliessen bzw. vereinbaren.



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