Auskunftspflicht gegenüber dem MDK

Erstellt am 01 Mar 2018 17:20 - Zuletzt geändert: 01 Mar 2018 17:20

In § 294 SGB V ist geregelt, dass "Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer … verpflichtet [sind], die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen."

§ 276 Abs. 2 SGB V bestimmt: "Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, § 275c oder § 275d erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern unter Nennung des Begutachtungszwecks angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln.".

Diese Regelung betrifft aber nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht die Rehakliniken der DRV. In den "Empfehlungen für den Datenschutz" der DRV mit Stand vom 25.06.2020 heißt es:

Die Übersendung des vollständigen Reha-Entlassungsberichts (einschließlich Blatt 1a und Blatt 1b) auf entsprechende Anforderung des MDK ist zulässig, wenn der MDK in seinem Ersuchen bestätigt, dass eine entsprechende Einwilligung der Patienten vorliegt. Der MDK trägt nach § 67d Abs. 2 Satz 2 SGB X die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in dem Ersuchen.
An dem Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Patienten ändert auch § 276 Abs. 2 SGB V nichts. Diese Vorschrift oder auch § 275 SGB V wird von den Krankenkassen und dem MDK häufig als Rechtsgrundlage für die Übermittlung medizinischer Daten ohne Einwilligung der Patienten herangezogen.
§ 276 SGB V enthält jedoch keine Regelung zur Zulässigkeit der Übermittlung an den MDK. Er regelt nur die Verfahrensweise, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BR-Drucks. 277/15). Die Leistungserbringer sind nach § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V verpflichtet, angeforderte medizinische Unterlagen unmittelbar an den MDK zu übermitteln, unabhängig davon ob diese Unterlagen vom MDK oder von den Krankenkassen angefordert wurden.
Darüber hinaus sind Leistungserbringer im Sinne des § 276 Abs. 2 SGB V nicht die Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI durchführen, sondern ausschließlich Personen und Einrichtungen, die zu Lasten der Krankenversicherung medizinische Leistungen nach dem SGB V erbringen.
Für die DRV oder Reha-Einrichtungen, die für die DRV tätig sind, gilt daher weiterhin § 76 Abs. 1 SGB X (bzw. das BDSG) und damit für den Reha-Entlassungsbericht das Erfordernis einer Schweigepflichtentbindung / Einwilligung der Patienten.

In § 100 SGB X ist die Auskunftspflicht von Angehörigen (Ärzte) der Heilberufe gegenüber anderen Leistungsträgern geregelt. Auskunft muss erteilt werden, wenn erforderlich (müssen betroffene Ärzte prüfen) und

1. wenn Gesetz es vorschreibt oder
2. der oder die Betroffene im Regelfall schriftlich eingewilligt hat.
3. 1 und 2 gelten auch für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen.

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