Erstellt am 05 Dec 2018 16:01
Zuletzt geändert: 17 Dec 2020 17:30
Die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung folgt nicht automatisch aus der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels (auch dann nicht, wenn das Arzneimittel grundsätzlich nach Arzneimittelverschreibungsverordnung rezeptpflichtig ist)!
So war z. B. vom Bundessozialgericht in mehreren Urteilen zu dem so genannten Alt-Arzneimittel "Wobe Mugos" (BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R, BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R) festgestellt worden, dass dieses Arzneimittel nicht hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse auf Grundlage zuverlässiger wissenschaftlich nachprüfbarer Aussagen geprüft worden sei: Da eine Prüfung analog zu den Methodenüberprüfungen nach § 135 SGB V nicht stattgefunden habe, sei das Arzneimittel trotz weiterhin bestehender Verkehrsfähigkeit spätestens seit dem Versagen der Nachzulassung durch das BfArM nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig gewesen.
Eine kurze Darstellung der Problematik durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Halbe findet sich in dem Beitrag Arzneimittelrecht-aktuell: Alt-Arzneimittel nicht grundsätzlich verordnungsfähig.
Anmerkung: Erst ab 2004 war das Arzneimittel auch gemäß § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V von der Verordnungsfähigkeit in der GKV sei ausgeschlossen.
Ähnliche Konstellationen können sich aber auch nach Einführung des § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V bei Rezepturarzneimitteln weiterhin ergeben, wenn die Anwendung der eingesetzten Substanzen außerhalb der anerkannten Therapieprinzipien erfolgt.
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Zitat nach: Bach, Otto: ''Über die Subjektabhängigkeit des Bildes von der Wirklichkeit im psychiatrischen Diagnostizieren und Therapieren''. In: Psychiatrie heute, Aspekte und Perspektiven, Festschrift für Rainer Tölle, Urban & Schwarzenberg, München 1994, ISBN 3-541-17181-2, (Zitat: Seite 1)
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