Rapiscan® (Regadenoson)

Erstellt am 05 Nov 2019 10:03
Zuletzt geändert: 05 Nov 2019 14:53

Produktinformationen / Fachinformationen

Leitlinien

Nutzenbewertung

Der pharmazeutische Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise für die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V dem G-BA trotz Aufforderung nicht vollständig vorgelegt. Die in § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V angeordnete Rechtsfolge ist, dass ein Zusatznutzen als nicht belegt gilt.

Der pharmazeutische Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise für die Nutzenbewer-tung nach § 35a SGB V dem G-BA trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die in § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V angeordnete Rechtsfolge ist, dass ein Zusatznutzen als nicht belegt gilt.
Für erwachsene Patienten, bei denen die fraktionelle Flussreserve (fractional flow reserve, FFR) unter Anwendung eines pharmakologischen Stressauslösers gemessen wird und bei denen wiederholte FFR-Messungen nicht zu erwarten sind, wird folgende zweckmäßige Vergleichstherapie angenommen:
"Therapie nach Maßgabe des Arztes".

Sprechstundenbedarfsvereinbarung

§ 2 Allgemeine Bestimmungen; Abs. 22:
Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu beachten. Werden Arzneimittel, deren Kosten die zugrundeliegenden Festbeträge übersteigen, als Sprechstundenbedarf verordnet, so sind die Mehrkosten vom Vertragsarzt selbst zu tragen.

Besondere Risiken

WebLinks


Alle Darstellungen medizinischer Sachverhalte, Erkrankungen und Behinderungen und deren sozialmedizinische Einordnung und Kommentierungen hier im Wiki dienen nicht einer "letzt begründenden theoretisch-wissenschaftlichen Aufklärung", sondern sind frei nach Karl Popper "Interpretationen im Licht der Theorien."
Zitat nach: Bach, Otto: ''Über die Subjektabhängigkeit des Bildes von der Wirklichkeit im psychiatrischen Diagnostizieren und Therapieren''. In: Psychiatrie heute, Aspekte und Perspektiven, Festschrift für Rainer Tölle, Urban & Schwarzenberg, München 1994, ISBN 3-541-17181-2, (Zitat: Seite 1)
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