Erstellt am 21 Aug 2015 20:14
Zuletzt geändert: 21 Aug 2015 20:14
Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) ausgeschlossen sind. Ein Anspruch auf nicht-apothekenpflichtige, frei verkäufliche Arzneimittel besteht somit nicht.
Die Regelungen zur Freigabe aus der Apothekenpflicht bzw. Apothekenpflicht finden sich im Arzneimittelgesetz - AMG in den §§ 43 ff und den Regelungen der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel - AMVerkRV.
Alle Darstellungen medizinischer Sachverhalte, Erkrankungen und Behinderungen und deren sozialmedizinische Einordnung und Kommentierungen hier im Wiki dienen nicht einer "letzt begründenden theoretisch-wissenschaftlichen Aufklärung", sondern sind frei nach Karl Popper "Interpretationen im Licht der Theorien."
Zitat nach: Bach, Otto: ''Über die Subjektabhängigkeit des Bildes von der Wirklichkeit im psychiatrischen Diagnostizieren und Therapieren''. In: Psychiatrie heute, Aspekte und Perspektiven, Festschrift für Rainer Tölle, Urban & Schwarzenberg, München 1994, ISBN 3-541-17181-2, (Zitat: Seite 1)
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