Cannabinoide

Erstellt am 04 May 2016 09:31
Zuletzt geändert: 30 Jun 2023 14:05

Cannabinoide zur Behandlung chronischer Schmerzen sind ein seit Jahren umstrittenes Thema in der medizinischen Versorgung.

Arzneimittel-Richtlinie: Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von Cannabis zu Lasten der GKV

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.03.23 die Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.
https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1098/

Danach bedürfen Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung.

Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung
Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.

Dies dürfte im MD für eine gewisse Arbeitserleichterung sorgen.

Entgegen früheren Ankündigungen wird es auch keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis geben. Alle Ärztinnen und Ärzte einschließlich Hausärzte sind verordnungsbefugt.

Darüber hinaus wurde vom G-BA ausdrücklich festgestellt:

"Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden." (Was auch immer das konkret in der Praxis heißen soll…)

Der Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel) ist auf den G-BA-Webseiten veröffentlicht (https://www.g-ba.de/beschluesse/5915/) und ist seit dem 30.06.23 rechtskräftig.

Vorherige Beschlüsse des G-BA zu Cannabis/Cannabinoiden

Cannabis und Betäubungsmittelrecht

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte war/ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 BtMG und hat diesbezüglich Informationen auf seinen Webseiten bereitgestellt: BfArM - Bundesopiumstelle - Betäubungsmittel - Erlaubnis.
Einzelheiten der Verschreibung wie auch die verordnungsfähigen Höchstmengen regelt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV.

"Cannabis als Medizin" Gesetz

Das "Cannabis als Medizin"-Gesetz oder "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften", welches die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten herstellen soll, wurde am 4.5.2016 vom Bundeskabinett verabschiedet. Das Gesetz trat am 10.03.2017 in Kraft.
Das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" ist ein so genanntes Artikelgesetz oder Mantelgesetz; d.h. durch dieses Gesetz wurden gleichzeitig mehrere Gesetze (das "Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" (BtMG) und das fünfte Sozialgesetzbuch) geändert.
Im Rahmen dieses Mantelgesetzes wurde im Fünften Buch Sozialgesetzbuch für GKV-Versicherte ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon geschaffen. Dieser Anspruch soll unter folgenden Voraussetzungen bestehen:
Im § 31 SGB V wurde folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a. im Einzelfall nicht zur Verfügung steht oder
b. im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.
Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Eine Ergänzung erfährt das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" durch die CanBV - Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung.

Eine Erläuterung zu dem 2019 hinzugekommenen Satz 3 (Leistungen, … die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen) findet sich auf der Plattform "Frag den Staat".

Aktuelle Patienteninformationen:



Auszug aus DIP, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge, zum Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
dejure.org: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 09.03.2017, Seite 403
Kriminalpolitische Zeitschrift: Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens

"Rare disease designations" und Zulassungen der EMA für Cannabinoide

Orphan designations der EMA

Zulassungsdokumente der EMA (Stand Dezember 2018: Null)

Indikationen (Link auf eine eigene Seite!):

Dosis und Zubereitung

Überblicksarbeiten, systematische Reviews

Bei dem CaPRIs-Projekt handelte es sich um eine BMBF-geförderte Studie, die den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den Risiken des Freizeit-Cannabiskonsums sowie das Potential von Cannabinoiden als Arzneimittel erarbeiten sollte. Die Studie wurde 2017 abgeschlossen; die vollständigen Ergebnisse sollen in Buchform publiziert werden.
Einen Überblick über das CaPRIs-Projekt gibt ein Poster (PDF), das auf den Webseiten der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums der Universität München bereitgehalten wird. Bemerkenswert an CaPRIs ist im Vergleich zu anderen Reviews, dass hier eine klare Unterscheidung zwischen medizinischem und reinem Vergnügungs-Cannabis-Gebrauch eingehalten wurde.
Registerdaten einsehbar unter http://www.crd.york.ac.uk/PROSPERO/display_record.asp?ID=CRD42017058875.

Leitlinien, Studien

Schmidt S. Expertenstandards in der Pflege - eine Gebrauchsanleitung. Springer Verlag Berlin Heidelberg 2016; Kap. 4, S. 72

AWMF-Leitliniensuche zum Stichwort Cannabis
AWMF-Leitliniensuche zum Stichwort Cannabidiol
Australian Government Department of Health, 01.12.2017: Guidance for the use of medicinal cannabis in the treatment of chronic non-cancer pain in Australia
AWMF-Leitliniensuche zum Stichwort Cannabis mit Google
Cannabisdata.org - private Sammlung von Literaturzitaten zu Cannabis als Medizin
cannabis-med.org - Liste der Cannabis-Studien 1
cannabis-med.org - Liste der Cannabis-Studien 2
ClinicalTrials.gov - Studien mit Cannabinoiden bei Malignom
ClinicalTrials.gov - Studien mit Cannabinoiden bei ADHS
ClinicalTrials.gov - Studien mit Cannabinoiden bei Querschnittssyndrom
ClinicalTrials.gov - Studien mit Cannabinoiden bei Spastik
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie (DGS) PraxisLeitlinien
Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie (DGS) PraxisLeitlinie Cannabis
MHH: CANNA-TICS - Untersuchung der Wirksamkeit von Cannabis-basierten Medikamenten in der Behandlung von Tics
NICE guideline NG144: Cannabis-based medicinal products, Published: 11 November 2019 Last updated: 22 March 2021.
Prospero: International prospective register of systematic Reviews des Center for Research and Dissemination (CRD)
NICE guideline (NG144): Cannabis-based medicinal products
TRiP - AG Translationale Forschung in der Psychiatrie beim Zentralinstitut für Seelische Gesundheit: Studien zu Cannabidiol bei Schizophrenie

Cannabis - Stellungnahmen, Urteile, politische Diskussion, Meinungen, Lobbyismus

Schönes Beispiel für eine "Expertenmeinung", die durch grobe sachlich-inhaltliche Fehler gekennzeichnet ist.

Kommentar zu dem fehlerhaften Beitrag von Maier & Glaeske.

ADHSpedia: Cannabis und ADHS
Advocart - Rechtsschutzinformationen für Patienten, die Cannabis als Medizin erhalten möchten
Apotheke adhoc: Cannabis-Arzneimittel: Freigabe als Arzneimittel steigert nicht den Konsum
Literaturangabe:
Wall MM, Mauro C, Hasin DS, Keyes KM, Cerda M, Martins SS, Feng T. Prevalence of marijuana use does not differentially increase among youth after states pass medical marijuana laws: Commentary on and reanalysis of US National Survey on Drug Use in Households data 2002-2011. Int J Drug Policy. 2016 Mar;29:9-13. doi: 10.1016/j.drugpo.2016.01.015.
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin - YouTube-Channel
Arbeitskreis Krankenversicherungen, März 2017: Cannabis zu medizinischen Zwecken – Auch per E-Zigarette?
ASA - Americans for Safe Access
Besser-leben-mit-Cannabis - Patienteninformation zu Sozialgerichtsverfahren und MDK
Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP): Positionspapier Cannabis
Als "Antwort" auf das Positionspapier der DGP: Deutscher Hanf Verband Forum: "Cannabis-Positionspapier der DGP warnt: Auch die Lunge ist

Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: Positionspapier vom 07.12.2015: Legalisierungsdebatte des nichtmedizinischen Cannabiskonsums
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin - Artikel in der Pharmazeutischen Zeitung - Sichtweise der Schmerzmedizin "Fertigarzneimittel bevorzugen"
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. - Homepage mit Informationen zu Cannabis
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. vom 16.03.21: Schmerzmediziner, Politiker und Krankenkassen fordern weniger Bürokratie bei der Verordnung von Cannabinoiden
Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin e.V. vom 17.05.21: Versorgung verbessern: Bundesweite Initiative der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin zu Cannabinoiden
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V: Cannabispolitik in Deutschland. Maßnahmen überprüfen, Ziele erreichen. September 2015
Deutsche Schmerzgesellschaft: Medikamentöse Schmerzbehandlung
Deutsche Schmerzgesellschaft: Cannabis in der Schmerzbehandlung
Deutsche Schmerzgesellschaft: Stellungnahme "Medizinisches Cannabis" zur öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 20. März 2019
Deutsche Schmerzgesellschaft zu Cannabis als Medizin - Beschluss der Bundesregierung (Beitrag in "Das Marburger" - Online Magazin 2016/05)
Deutsche Schmerzgesellschaft zu Cannabis als Medizin - Beschluss der Bundesregierung (Beitrag in "Medizin Aspekte" vom 8. Dezember 2016)
Deutsche Schmerzliga Broschüren: Cannabis in der Schmerzmedizin
Deutscher Hanfverband: Für welche Diagnosen bekommen Patienten in Deutschland legal Cannabis?
Deutsches Ärzteblatt: Leserbrief von Dr. Wolfgang Abenhardt im Deutschen Ärzteblatt
Deutsches Ärzteblatt: Redaktionsbeitrag: Krankenkassen zweifeln an Cannabis auf Rezept
Deutsches Ärzteblatt (28.07.2017): Redaktionsbeitrag: Weiter Probleme mit Cannabis-Genehmi­gungen der Krankenkassen
DocCheck-Blog von Dr. Martin Winkler: Medizinischer Einsatz von Cannabis bei ADHS
DocCheck-Blog von Dr. med. Thomas Georg Schätzler
Eichhörnchenblog - Bericht einer Patientin (Polyarthritis) über ihre Erfahrung mit dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz und ihrer Krankenkasse (und dem MDK) - Teil 2
Eichhörnchenblog - Bericht eine Patientin (Polyarthritis) über ihre Erfahrung mit dem Cannabis-als-Medizin-Gesetz und ihrer Krankenkasse (und dem MDK) - Teil 1
Fachverband SAPV: Pressemeldung Gesetz „Cannabis als Medizin“ vom Bundestag einstimmig beschlossen
Frage den Staat: Bürgerportal des Landes NRW: Anfrage: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)
Gesamtverband für Suchthilfe e.V.: Positionspapier zur Cannabispolitik in Deutschland
GKV-Spitzenverband: Stellungnahme vom 19.09.2016 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Kölner Stadtanzeiger vom 02.06.2017: Kölner Betroffene berichten: Neues „Cannabis-Gesetz“ führt zu Chaos
Kompetenz-Centrum für Psychiatrie und Psychotherapie der MDK-MDS-Gemeinschaft (KCPP): Veranstaltung "Medizinisches Cannabis in der GKV" am 16.03.2017
(Keine) Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin - Ein Entwurf des Aktivisten und wissenschaftlichen Mitarbeiters beim Deutschen Hanfverband, Maximilian Plenert.
Leafly - Onlineportal, Artikel vom 19.07.2017: Vier Monate „Cannabis-Gesetz“: So bewährt es sich im Alltag
Leafly - Onlineportal, Artikel vom 15. November 2017, geändert am 5. Januar 2018: Cannabis Report: Versorgungsbericht der GKV – Nachfrage nach Cannabis als Medizin steigt. Nur gut die Hälfte der Cannabis Therapien werden genehmigt
Medical Cannabis Declaration
Paritätischer Gesamtverband: Positionspapier zur Cannabispolitik vom 10.04.2017
Pharmazeutische Zeitung online 27/2016: Politik macht Dampf - Cannabis auf Rezept zulasten der Krankenkasse
Pharmazeutische Zeitung online vom 15.03.2017: Cannabis auf Rezept: Ärger um Kostenübernahme droht
PSIRAM - Skeptiker diskutieren Cannabis als Medizin
Science Daily: Medical marijuana for children with developmental and behavioral disorders?
Science Media Center: expert reaction to cannabinoid may improve learning and memory in old mice
SPD-Bundestagsabgeordnete Mechthild Rawert: Veranstaltungsprotokoll "Cannabis als Medizin: Mehr Lebensqualität für Schmerzpatient*innen"
Springermedizin.at: Cannabinoide in der klinischen Praxis
Saarländischer Rundfunk (SR): Bericht vom 13.06.2017: Cannabis-Rezept: Wenn die Kasse doch nicht zahlt
Verfügbare Medikamente – Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin
Volksstimme vom 14.09.2018: Engpass durch mehr Rezepte für Cannabis

Beschlüsse und Urteile bez. Cannabis (vor dem "Cannabis-als-Medizin"-Gesetz)

LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER
BVerfG, 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14
BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14
LSG Baden-Württemberg, 29.04.2016 - L 4 KR 4368/15
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2015 - L 4 KR 276/15 B ER


Beschlüsse und Urteile bez. §31 Abs. 6 SGB V (seit Inkrafttreten; Link auf eine eigene Seite!)

Beschluss des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.09.2017 (L 1 KR 305/17 B ER): Genehmigungsfiktion tritt auch ohne vertragsärztliche Verordnung ein!
Beschluss des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.07.2017 (L 5 KR 140/17 B ER)
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07.04.2017 (S 36 KR 359t17 ER)
Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.06.2016 (S 8 KR 338/16 ER)
Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.08.2017 (S 27 KR 698/17 ER): negativer Beschluss wegen nicht dargelegter Erschöpfung der vorhandenen Therapieoptionen!
Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 30.08.2016 (S 10 KR 1420/16 ER; Pressemitteilung)
Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 11.05.2017 (S 16 KR 24/17 ER)

Rechtsprechung zu § 31 SGB V - Sammlung auf dejure.org, enthält auch Urteile zu anderen Absätzen dieses Paragraphen.
Auszüge aus Gerichtsurteilen zu § 31 Abs. 6 SGB V in diesem Wiki

Weitere Berichterstattung

Patienten

Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew (DVMB) e.V.: Patientenforum - Erfahrungen mit THC

Kosten

Allgemeines zu Kosten

Apotheken-Aufschläge

  • Die Situation der explodierenden Preise aufgrund von Apothekenaufschlägen ist dem Gesetzgeber aufgefallen. Daher wurde in § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung des SGB V folgender neuer Absatz eingefügt.

(5d) 1 Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. 3 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4 Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 5 Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. 6 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen

Abs. 1:
Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

Abs. 1:
Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind 1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, 2.ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3, 3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

Abs. 1: Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.

Nach dieser Vorschrift dürfen in der Apotheke nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren "ordnungsgemäße Qualität" festgestellt wurde.
Abs. 2:
Bei einem Rezepturarzneimittel kann von einer analytischen Prüfung abgesehen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse der Inprozesskontrollen gewährleistet ist.

Für die Apotheke sind hier vor allem im Zusammenhang mit der Identitätsprüfung zwei relevant: die Δ9-Tetrahydrocannabinolsäure und Cannabidiol. Sie dienen als Referenzsubstanzen bei der Dünnschichtchromatographie. Die weiteren Reagenzien werden nur für die Gehaltsbestimmung benötigt. Sei erfolgt mittels HPLC. Sie spielt in der öffentlichen Apotheke in der Regel keine Rolle, da es ja unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend ist, dort nur die Identität eines Ausgangsstoffs zu prüfen. Nämlich wenn aus dem Prüfzertifikat des Herstellers hervorgeht, dass der Ausgangsstoff GMP-konform hergestellt und nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft wurde.

Die Gehaltsbestimmung erfolgt mittels HPLC. Sie kann aber in der Apotheke entfallen, sofern der Hersteller durch ein Prüfzertifikat bestätigt, dass die Ausgangstoffe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft sowie GMP-konform hergestellt wurden.

Die Mehrkosten der Behandlung der Cannabisblüten als Rezeptur lassen sich vermeiden, wenn die verordnete Menge der exakten, vom Hersteller in einem Gefäß verpackten Menge entspricht und wenn auf dem Rezept die Abgabe der unzerkleinerten Droge / die Abgabe unverarbeitetem Medizinalhanfs verordnet wird. Das Rezept muss dann den Hinweis "gemäß schriftlicher Anweisung" enthalten. Eine zusätzliche schriftliche Gebrauchsanweisung muss der Apotheke dann aber auch vorliegen, damit die Verordnung für den Apotheker plausibel ist.
Cannabis der Firma Bedrocan kommt in Dosen zu je 5 Gramm. Der ausgewiesene THC- und CBD-Gehalt bezieht sich auf den gesamten Inhalt der Dose. Bei Verschreibung von Cannabis Flos, Sorte "Bedrocan" in einer Menge von 5g, mit dem Vermerk "unzerkleinert" kann die Dose ungeöffnet abgegeben werden.
Bei Verschreibung von Cannabis Flos, Sorte "Bedrocan" in einer Menge von 2 Gramm, kann der Apotheker nicht einfach 2 Gramm nach Gutdünken aus der Dose pflücken, da Teil der Blüte mehr oder weniger Wirkstoff als der ausgewiesene Durchschnitt haben können. Daher kann eine Teilmenge aus der Dose nur zerkleinert um homogenisiert abgegeben werden.

  • Rezeptvorschlag für unzerkleinerte Blüten:

Cannabisblüten Sorte Y x*(5;10g),Sorte…
Blüten zur unzerkleinerten Abgabe zur Inhalation(ggf. Tee etc)
bis xg/d in 10 Einzeldosen à (x\10)g

Spar-Effekte durch Reduktion des Verbrauchs an anderen Schmerzmitteln


Siehe auch - Einträge in diesem Wiki

WebLinks - Cannabis in Österreich

WebLinks - Cannabis in der Schweiz:

Weblinks


Alle Darstellungen medizinischer Sachverhalte, Erkrankungen und Behinderungen und deren sozialmedizinische Einordnung und Kommentierungen hier im Wiki dienen nicht einer "letzt begründenden theoretisch-wissenschaftlichen Aufklärung", sondern sind frei nach Karl Popper "Interpretationen im Licht der Theorien."
Zitat nach: Bach, Otto: ''Über die Subjektabhängigkeit des Bildes von der Wirklichkeit im psychiatrischen Diagnostizieren und Therapieren''. In: Psychiatrie heute, Aspekte und Perspektiven, Festschrift für Rainer Tölle, Urban & Schwarzenberg, München 1994, ISBN 3-541-17181-2, (Zitat: Seite 1)
Alle medizinischen Aussagen und Informationen in diesem Wiki dienen nicht der medizinischen Beratung und können und sollen eine persönliche fachliche ärztliche Beratung nicht ersetzen!



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