Ein bereits metastasiertes Kardiakarzinom stellt eine therapeutisch sehr schwierige, letzten Endes nicht kurativ behandelbare (und für den Patienten verzweifelte) Situation dar.
Eine chirurgische Therapie in dieser Situation - ohne Notwendigkeit aus Gründen der Symptomkontrolle - würde in dieser palliativen Situation außerhalb aller Leitlinienempfehlungen erfolgen. Da ist es verständlich - und auch ethisch zu fordern - dass die behandlende Klinik sich vorher vergewissern möchte, ob keine weiteren Metastasen im PET nachweisbar sind.
Insofern ist das Vorliegen einer "Nikolaus-Situation" bzw. eines erweiterten Leistungsanspruches im Hinblick auf §2 Abs. 1a SGB V vermutlich gegeben.
Die PET ist bei Karzinomen des gastroösophagealen Übergangs (AEG-Tumoren) zwar anhand der bislang hierzu vorliegenden Daten nicht gesichert zuverlässiger als andere Methoden - aber es ist das einzige Verfahren, das in einem Durchgang einen Überblick über die Fernmetastasierung im Körper verschafft.
Als Voraussetzung der geplanten OP gäbe auch eine Durchführung multipler konventioneller Untersuchungen nicht unbedingt bessere diagnostische Sicherheit, würde aber länger dauern und den Patienten belasten und wäre wohl auch in wirtschaftlicher Hinsicht ungünstiger als die PET.