Arbeitsunfähigkeit aus sozialmedizinischer Sicht

Erstellt am 07 Sep 2015 14:00 - Zuletzt geändert: 13 Mar 2023 10:55

Arbeitsunfähigkeit wird sowohl im Arbeitsrecht als auch im Krankenversicherungsrecht definiert. Prinzipiell ist Arbeitsunfähigkeit dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung
• entweder infolge Krankheit nicht erbringen kann
• oder nach ärztlicher Weisung im Interesse der Gesunderhaltung oder zur Abwehr drohender Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann oder darf (Beispiel: Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung durch die Arbeit; notwendige Operation bei sonst drohender Erkrankung)
• oder nicht erbringen kann, weil nach ausgeheilter Krankheit eine Nachbehandlung erforderlich ist.

Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die konkret zu verrichtende Tätigkeit und deren Beeinträchtigung durch die Krankheit. Daher führt eine Erkrankung nicht immer bei allen Betroffenen gleichermaßen zur Arbeitsunfähigkeit (Beispiel: Der Bruch eines Fingers führt zwar zur Arbeitsunfähigkeit einer Schreibkraft, nicht immer jedoch bei einem leitenden kaufmännischen Angestellten; er ist gegebenenfalls nur für die Dauer der eigentlichen ärztlichen Heilbehandlung arbeitsunfähig).

Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwar noch Teile der ihm obliegenden Tätigkeit ausführen, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder gesundheitlich in der Lage ist, seine Arbeit vollständig zu leisten. Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht immer Arbeitsunfähigkeit. Die Teilnahme an Kur- oder Heilverfahren steht der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gleich. Entsprechendes gilt bei der Entnahme von Organen und Gewebe zur Spende an Dritte (vgl. § 3a Abs.1 EFZG, § 44a Satz 1 SGB V).

Bei einer Erkrankung, die zu Arbeitsunfähigkeit über mehr als 78 Wochen führt, wird der Anspruch auf Krankengeld "aufgebraucht" und der oder die gesetzlich Krankenversicherte wird von der zuständigen Krankenversicherung schriftlich über die Aussteuerung aus dem Leistungsbezug informiert. In einem solchen Fall kann Arbeitslosengeld nach §145 SGB III beantragt und gewährt werden ("Nahtlosigkeitsregelung"); auch dann, wenn eigentlich ein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

Siehe auch - WebLinks

Bericht auf der Homepage des DGB über einen Fall, in dem MDK-Gutachten und Auskunft des Arbeitgebers vor Gericht widerlegt werden konnten - und auch mussten, um dem betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend zu seinem Krankengeld zu verhelfen.


Deutschlandfunk Archiv: Arbeitsrecht - 50 Jahre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – auch für Arbeiter


Artikel im Deutschen Ärzteblatt zu Arbeitslosigkeit und Gesundheit aus sozialmedizinischer Sicht

Bundessozialgerichtsurteil B 1 KR 122/13 B vom 20.05.2014 - Auszüge:

Bei dieser Sachlage konnte die von einem Facharzt dem Kläger bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch die bloßen aktenmäßigen Stellungnahmen des MDK vom 17. Mai 2006 und 23. Mai 2006 nicht widerlegt werden. Insoweit hat das Sozialgericht unter zutreffender Auswertung der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Befundunterlagen und für den Senat voll nachvollziehbar dargelegt, dass der MDK-Ärztin Dr. H. keine ärztlichen Befunde bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen nach Aktenlage vom 17. Mai und 23. Mai 2006 vorlagen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsattestierung des Dr. G. auslösen könnten.
Vielmehr gab der Sachverhalt allen Anlass zu einer vertieften medizinischen Klärung des Krankheitsbildes des Klägers und der hierdurch bedingten Funktionseinschränkungen, was hier zwingend eine Untersuchung des Klägers und ausführliche Befragung mit Anamneseerhebung und Abfrage der vom Kläger empfundenen Störungen und Leistungseinschränkungen erforderte. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 (L 8 KR 228/06) hingewiesen, in dem der Senat dargelegt hat, dass eine Krankenkasse die ihr obliegende Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen schuldhaft verletzt, wenn sie die gebotene zeitnahe Aufklärung des maßgeblichen medizinischen Sachverhaltes unterlässt. Reichen die im Rahmen einer solchen Sachverhaltsaufklärung erlangbaren medizinischen Befunde für eine Beurteilung nicht aus, ist die Krankenkasse gehalten, eine den Anforderungen des § 275 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB V entsprechendes, medizinisch qualifiziert begründetes Gutachten des MDK anzufordern und den MDK ggf. zu einer persönlichen Untersuchung anzuhalten.
Es ist zwar richtig, dass die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 b SGB V verpflichtet sind, zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Absatz 1a dieser Norm führt Sachverhalte auf, bei denen sich Zweifel am Bestehen von Arbeitsunfähigkeit auftun. Des Weiteren können sich für die Krankenkasse Gründe zum Hinterfragen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aus den ihr eingereichten medizinischen Unterlagen ergeben, etwa wenn die Diagnose in sich unschlüssig ist, eher auf eine leichte Befindlichkeitsstörung denn auf eine Krankheit hindeutet oder die Dauer der Krankschreibung mit der Diagnose nicht in Einklang zu bringen ist…
Im Falle der Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse ist es zwar so, dass der MDK anhand der spezifizierten Fragestellung nach ärztlichem Ermessen entscheidet, ob dem Auftrag nach Aktenlage oder aufgrund einer Krankenuntersuchung nachzukommen ist. Jedoch trifft der MDK selbst keine Leistungsentscheidung. Er ist als sachverständiges Beratungsorgan konzipiert. Daraus ergibt sich zum einen die Weisungsfreiheit bei der medizinisch-fachlichen Tätigkeit, die in § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V niedergelegt ist. Der Gesetzgeber hat die im ärztlichen Berufsrecht manifestierte Unabhängigkeit der Gutachter auch auf die Ärzte des MDK übertragen. Aus der Beratungsfunktion des MDK für die gesetzlichen Krankenkassen folgt, dass dessen gutachtlichen Stellungnahmen nur der rechtliche Gehalt von Entscheidungshilfen für die tatbestands- und rechtsfolgenmäßige Beurteilung des Einzelfalles zukommt und keine Bindung der Krankenkasse an die MDK-ärztliche Beurteilung besteht. Daraus ergibt sich, dass eine Krankenkasse gehalten ist, auch eine im Rahmen des § 275 SGB V abgegebene gutachtliche Stellungnahme des MDK auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu prüfen und sich ggf. auftuende Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung dem MDK zu unterbreiten und hierzu dessen Stellungnahme einzuholen. Gleiches gilt, wenn auf eine nach Sachverhaltslage angezeigte ärztliche Untersuchung des Versicherten verzichtet wurde. Auch dann ist die Krankenkasse gehalten, auf eine medizinische Untersuchung des Krankengeld beanspruchenden Mitglieds hinzuwirken.



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