§ 276 SGB V

Erstellt am 01 Mar 2018 17:10 - Zuletzt geändert: 01 Mar 2018 17:10

Der § 276 des SGB V behandelt das Thema "Zusammenarbeit der Gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung".

Besondere Relevanz hat der erste Satz des ersten Absatzes, der da lautet: "Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen."



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